AGB

1. Vertragsabschluß und Voraussetzung

Als Teilnehmer sind Sie mit der Überweisung Ihrer Anzahlung gebunden. Mit Eingang der Anzahlung wird die Buchung für den Eigner
verbindlich. Teilnehmen an Seetörns und anderen segel-sportlichen Veranstaltungen kann nur, wer organisch gesund und Freischwimmer ist,
sowie nicht an einer ansteckenden Krankheit leidet. Über Medikamente, die der Teilnehmer während des Törns einnehmen muss, sowie
sonstige gesundheitliche Risiken, ist der Eigner vor Antritt des Törns zu informieren. Kurzsichtigkeit muss durch Augengläser ausgeglichen
sein. Aus sicherheitstechnischen Gründen und um den reibungslosen Ablauf des Törns zu garantieren, ist den Anweisungen des Skippers an
Bord unbedingt Folge zu leisten.


2. Umfang der Leistungen

Der Törnteilnehmer hat Anspruch auf alle Leistungen, die im Prospekt bzw. Informationsblättern beschrieben sind. Es wird zum vereinbarten
Termin, gemäß Anmeldebestätigung die Yacht, sowie ein Skipper bereitgestellt. Dem Törnteilnehmer ist jedoch ohne jeglichen
Regreßanspruch eine Wartezeit von zwölf Stunden zuzumuten. Bei Überziehung bis zu 48 Stunden besteht Anspruch auf anteilige
Rückerstattung der Törngebühren. Ist die Yacht, bzw. ein vergleichbarer Ersatz nicht bis spätestens 48 Stunden nach ausgeschriebenem
Törnbeginn bereitgestellt, so ist die gesamte Törngebühr zurückzuzahlen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Überführungstörns mit
einer Dauer von mehr als einer Woche. Hier ist eine Wartezeit von 72 Stunden zuzumuten.


3. Haftung und Versicherung

Der Eigner haftet für alle Schäden, die dem Törnteilnehmer durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Eigners bei der Vorbereitung der
Reise, der Auswahl des Schiffes und der Besatzungsmitglieder entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für veränderte Reiserouten und
ungeplante Liegezeiten, die durch Reparaturen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, speziell auch durch Witterungsbedingungen und
höhere Gewalt entstehen können. Soweit der Eigner aufgrund von Mängeln, die er zu vertreten hat, Schadensersatz zu leisten hat, ist dieser
auf die Höhe des anteiligen Reisepreises beschränkt. Dem Törnteilnehmer ist klar, dass er durch die Benutzung der Yacht Körper-, Sach und
Vermögensschäden erleiden kann. Soweit diese nicht von einer Versicherung gedeckt sind, verzichtet er auf jegliche Ersatzansprüche gegen
den Schiffsführer oder dessen Beauftragtem und gegen andere Crewmitglieder. Der Verzicht gilt auch, wenn der Schaden durch grobe
Fahrlässigkeit, durch Mängel der Yacht, durch Ausserachtlassung gesetzlicher Bestimmungen sowie gebotener seemännischer Umsicht
verursacht wurde oder der Törn, gleich aus welchem Grund, ausfällt; er umfasst die Ansprüche mittelbar Geschädigter wie Personen, denen
der Törnteilnehmer unterhaltspflichtig ist oder werden kann oder zur Dienstleistung verpflichtet ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz. Sollte
während des Törns durch Sturm, Materialschäden oder aus anderen Gründen, die nicht auf mangelnde Sorgfalt in Bezug auf Wartung,
Instandhaltung des Eigners oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind, die Yacht einsatzunfähig sein, ist dem Törnteilnehmer eine
Wartezeit von 72 Stunden pro Schadensfall zuzumuten. Ist die Yacht dann immer noch nicht einsatzfähig, wird die über 72 Stunden
hinausgehende Zeit anteilsmäßig von der Törngebühr erstattet. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.


4. Reisemängel (§651C BGB)

Reisemängel müssen gegenüber dem Skipper gerügt werden. Über die Rüge muß eine Niederschrift ins Logbuch angefertigt und vom
Rügenden und Skipper unterschrieben werden. Ansprüche auf Minderung (§651 D BGB) sind ausdrücklich ausgeschlossen, wenn dies
unterbleibt. Ein Skipperwechsel gilt nicht als Rücktrittsgrund. Für Reisegepäck und Wertsachen besteht an Bord kein Versicherungsschutz.
Wir empfehlen daher den Abschluß einer Reisegepäckversicherung. Beim Segelsport lassen sich trotz größtmöglicher
Sicherheitsvorkehrungen nicht alle Risiken ausschließen. Daher empfehlen wir den Abschluss einer Unfallversicherung.


5. Zahlungsbedingungen

Anzahlung: 50 % der gesamten Törngebühr sind bei Anmeldung zu entrichten.
Restzahlung: Der Restbetrag ist bis spätestens vier Wochen (acht Wochen bei Atlantiktörns und Hochseeregatten) fällig.
Skipper und ggf. Bootsmann sind freizuhalten.


6. Rücktritt:

Der Eigner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt.
Vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche steht dem Eigner in diesem Fall ein Bearbeitungskostenanteil in Höhe von Euro 200
zu. Der Eigner ist ebenfalls berechtigt, vor Beginn des jeweiligen Seetörns zurückzutreten, wenn dessen Durchführung aufgrund besonderer
Umstände unmöglich oder gefährdet wird, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren; derartige Umstände sind insbesondere
Nichterreichbarkeit der vorgesehenen Teilnehmerzahl, mangelnde Einsatzbereitschaft des vorgesehenen Schiffes oder eines geeigneten
Ersatzschiffes, Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnung, Epidemien, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse. Bei Rücktritt
des Eigners aus einem der genannten Gründe, erhält der Teilnehmer die Anzahlung ohne Abzug eines Bearbeitungskostenanteils zurück.
Weitergehende Ansprüche gegen den Eigner, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn während des
Seetörns einer der vorgenannten Umstände eintritt, und aus diesem Grunde der Seetörn nicht zu Ende geführt, oder das vorgesehene Törnziel
nicht erreicht werden kann. Bei Rücktritt eines Törnteilnehmers von der Anmeldung zu einem Seetörn, gleich aus welchem Grund, ist der
Eigner sobald wie möglich zu benachrichtigen. Der Eigner behält sich vor, einen angemessenen Beitrag für Vorbereitungs- und
Organisationsaufwendungen in Rechnung zu stellen. Wenn der Rücktritt eines Teilnehmers dem Eigner bis 4 Wochen (Atlantiktörns und
Hochseeregatten bis 8 Wochen) vor Törnbeginn erreicht, wird die Anzahlung einbehalten. Bei noch späterem Zugang der Rücktrittserklärung
hat der Eigner, Anspruch auf die gesamte Törngebühr. Wird ein Seetörn nach seinem Beginn von einem Teilnehmer abgebrochen, so behält
der Eigner den Anspruch auf die volle Törngebühr. Hat der Teilnehmer den Grund für den Abbruch zu vertreten, so bleiben weitergehende
Ansprüche des Eigners und der übrigen Teilnehmer des betreffenden Seetörns unberührt. Wir empfehlen den Abschluß einer
Reiserücktrittsversicherung.
Verletzt oder gefährdet ein Teilnehmer durch sein Verhalten seine oder die Sicherheit der übrigen Teilnehmer an Bord, oder kommt ein
Teilnehmer den Anordnungen des Skippers nicht nach, so kann dieser nach Erreichen des nächsten Hafens vom weiteren Verlauf des Törns
ausgeschlossen werden. In diesem Fall erlischt dieser Vertrag, und es bestehen keine weiteren Rechtsansprüche.
Gerichtsstand ist Pinneberg.

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